Naumburger Weinbaugesellschaft 1835 e.V.    
 

Satzung der Naumburger Weinbau-Gesellschaft 1835 e.V.

§ 1 Vereinsbezeichnung

Der Verein trägt den Namen:
„Naumburger Weinbau-Gesellschaft 1835 e.V.“
Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat seinen Sitz in Naumburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Zweck und Ziel des Vereins ist die kulturgeschichtliche und ökologische Förderung des heimatlichen Weinbaues.
    Er fördert die Erforschung, den Schutz und die Pflege der Natur und ihrer Landschaft in all ihren Erscheinungsformen.
    Der Verein unterstützt alle Bemühungen zur sinnvollen Nutzung der historischen Weinbaulandschaft an Saale und Unstrut.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch allgemeine und wissenschaftliche Vorträge und Veranstaltungen zur Förderung und Erhaltung des historischen Weinbaus an Saale und Unstrut.
  2. Dazu zählen insbesondere:
    a) Förderung des Denkmalschutzes und der Kulturlandschaftspflege, z.B. der Erhalt von historischen Weinberganlagen und Weinberghäusern.
    b) Durchführung einer vielschichtigen Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit zu Weinbau, Naturschutz und Denkmalpflege.
    c) Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen bei der Erforschung historischer Rebsorten und Bewirtschaftungsmethoden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
    Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft gilt mit dem Tage als begründet, an dem der Vorstand die Aufnahme schriftlich bestätigt.
    Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck aktiv zu fördern und den festgesetzten Beitrag zu entrichten.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
    Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten und tritt am Ende eines Geschäftsjahres in Kraft.
  3. Ein Mitglied kann aus einem Verein ausgeschlossen werden, wenn in grober Weise gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstoßen wird.
    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Diese Personen sind nicht beitragspflichtig und unter 18 Jahre nicht stimmberechtigt. Im Übrigen sind sie anderen Mitgliedern gleich.
  5. Ehrenmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, wenn sie sich in besonderer Weise um die Vereinsaufgaben verdient gemacht haben.
  7. Das Ehrenmitglied ist von der Pflicht zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Im Übrigen steht es den anderen Mitgliedern gleich.

§ 4 Haushalt und Finanzen

  1. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten durch:
    a) Mitgliedsbeiträge und Erträge des Vereinsvermögens,
    b) Spenden, sonstige Zuwendungen und Einnahmen,
    c) Projektmittel der öffentlichen Hand,
    d) Zweckgebundene Mittel.
  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Fälligkeit und Aufnahmegebühren bestimmt die Beitragsordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    Die Vereinsorgane sind unparteiisch zu führen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre einmal statt, und soll immer im 1. Kalendervierteljahr durchgeführt werden.
    Der Vorstand beruft mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail- Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung auch an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn das Mitglied nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
    Sie ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  2. Die Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme, wenn ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie Angabe der Tagesordnung verpflichtet diese einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
    Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:
    a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    b) Wahl sonstiger Organe wie Schriftführer und Kassenprüfer
    c)  Beschlussfassung über Satzungsänderung
    d) Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes
    e) Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern
    f) Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
    g) Beschluss zur Beitragsordnung
    h) Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
    i) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
  5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind direkt zu wählen.
  6. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
  7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
    Gäste sind nur auf Einladung zugelassen. Diese kann nur durch den Vereinsvorsitzenden bzw. den Versammlungsleiter erfolgen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen, wobei der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden. Die Mitgliederversammlung kann eine Vergrößerung des Vorstandes beschließen.
    Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder für Schwerpunktaufgaben zu kooptieren.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
    Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und/oder der Schriftführer während einer Wahlperiode vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Vorstand spätestens nach Ablauf von 3 Monaten die Posten innerhalb des Vorstandes neu zu bestimmen.
    Vor Ablauf der Amtszeit können die Vorstandsmitglieder abberufen werden, wenn in   derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch die Wahl eines neuen ersetzt werden kann. Näheres ergibt sich aus der Geschäftsordnung.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen.
  2. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
  3. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Museumsverein Naumburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. September 2019 in Naumburg beschlossen.




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